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Soll ein Familienangehöriger an einem Unternehmen wirtschaftlich partizipieren, ohne tatsächlich auch an diesem beteiligt zu sein, bietet sich regelmäßig die Beteiligung in Form einer sog. stillen Gesellschaft an.
Das BZSt weist darauf hin, dass die ELMA-Dienste ab 1.1.2023 für den "Antrag auf Vorsteuervergütung im EU-Ausland durch inländische Unternehmer" ausschließlich in der Schema-Version 9.0.0 zur Verfügung stehen.
Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 1.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.